Apple
Der BigBrotherAward 2011 in der Kategorie „Kommunikation“ geht an die Apple GmbH in München für die Geiselnahme ihrer Kunden mittels teurer Hardware und darauf folgende Erpressung, den firmeneigenen zweifelhaften Datenschutzbedingungen zuzustimmen.
Ein iPhone ist ein schickes Teil und kostet einige Hundert Euro. Natürlich möchte man das iPhone auch für alles Mögliche nutzen. Dafür hat man es gekauft. Nach dem ersten Einschalten begrüßt einen das Gerät mit der Aufforderung, seine „Apple-ID“ einzugeben. Oder wenigstens sein Benutzerkonto für iTunes (Apples Online-Shop für Musik, Filme und Software) bekannt zu geben. Ohne diese Angaben kann man mit dem Gerät gerade noch so telefonieren. Mehr aber auch nicht. Jedenfalls nicht die ganzen Funktionen nutzen, wegen derer man sich ein iPhone gekauft hat. Da die Vorfreude auf das Gerät groß ist, will man sich als Käufer nicht lange mit dem Kleingedruckten - immerhin 117 Seiten auf dem kleinen Display - beschäftigen. Sollte man aber. Vor allem mit dem Kapitel „Datenschutzrichtlinie“.
Dort erlaubt sich das Unternehmen, die Daten des Kunden mit „[mit Apple] verbundenen Unternehmen […] aus[zu]tauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie [zu] nutzen“. Dabei geht es nicht nur um eine Kreditkartennummer, um eventuelle Kaufvorgänge von Musik abzuwickeln, sondern um „[…] Daten wie namentlich Beruf, Sprache, Postleitzahl, Vorwahl, individuelle Geräteidentifizierungsmerkmale sowie Ort und Zeitzone, wo Apple Produkte verwendet werden“. Apple möchte damit „das Verhalten [seiner] Kunden besser verstehen und [seine] Produkte, Dienste und Werbung verbessern“.
Darüber hinaus kann Apple „präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts Ihres Apple-Computers oder Geräts in Echtzeit.“
Wenn eine Firma solche Daten speichern möchte, dann erfordert das Bundesdatenschutzgesetz dafür eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers. Ein einfaches „ich stimme zu“-Häkchen während des Update-Vorgangs des Telefons dürfte dafür nicht reichen. Völlig unklar ist auch, wie man einen Widerspruch gegen die Datenweitergabe erklären kann. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in §4a ausdrücklich eine Freiwilligkeit bei der Einwilligung vor. Wenn man sich vorstellt, dass man gerade ein Gerät für mehrere hundert Euro gekauft hat und dieses vielleicht gar nicht nutzen kann, wenn man mit den „Datenschutz“-Bedingungen nicht einverstanden ist, dann ist die Freiwilligkeit der Einwilligung sehr fraglich.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, was man eigentlich kauft, wenn man sich ein solches Technik-“Gadget“ zulegt. Welche Rechte hat man als Käufer? Kann man es als einen „Defekt“ reklamieren, wenn unter Umständen sogar nachträglich die Geschäftsbedingungen zu ungunsten des Kunden geändert werden? Apple scheint sich seiner Sache sicher zu sein – und die meisten Kunden werden es mit einem Grummeln schlucken.
Andere Hersteller zeigen, dass man ein solches Produkt auch ohne die zwangsweise Einvernahme der Kundendaten anbieten kann. Bei Apple hat man als Kunde jedoch keine Wahl. Man ist gezwungen, Software über iTunes bzw. den AppStore zu installieren und damit dessen Bedingungen anzuerkennen. Friss oder stirb.
Apples Firmenstrategie scheint darauf ausgelegt zu sein, möglichst viele Daten der Nutzer zu erfassen, ähnlich wie es soziale Netzwerke auch tun. Werbepartner freuen sich darauf, mit Hilfe von Apple möglichst zielgruppengerechte und standortbezogene Werbung auf dem Telefon anzeigen zu können.
Da sich offenbar nicht genug Kunden bei Apple über die Praxis bei der Verwendung der Kundendaten beschwert haben, tun wir dies hiermit und verleihen den BigBrotherAward in der Kategorie Kommunikation an die Apple GmbH in München.